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   BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90   

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https://dejure.org/1991,2479
BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90 (https://dejure.org/1991,2479)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1991 - VII R 20/90 (https://dejure.org/1991,2479)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1991 - VII R 20/90 (https://dejure.org/1991,2479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG §§ 32 Abs. 3 Nr. 2, 155 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Übergangsregelung - Steuerberatungsgesellschaften - Übernahme der Mandanten - Einrichtung - Anerkennung durch Verwaltungsbehörde - Bestandskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StBerG § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 155 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 557
  • BB 1992, 57
  • BStBl II 1992, 156
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 46/88

    Steuerberatungsgesellschaft - Berufsverband - Übernahme der

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90
    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88, BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erforderliche Freiheit der Mandantenwahl nicht gewährleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gründungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Der Nachweis der unabhängigen, eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) kann demnach wegen des überragenden Einflusses des berufsfremden Gründungsgesellschafters nicht geführt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einem Berufsverband zu dem Zweck gegründet worden ist, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen (Urteil des Senats in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Da im Streitfall die Gesellschaft allein von der PVS als einer berufsfremden Gesellschafterin beherrscht wird, besteht die Gefahr, daß diese unabhängig von den Satzungsbestimmungen verdeckt oder auf eine rechtlich nur schwer faßbare Weise Einfluß auf die Geschäftsführer der Beigeladenen nimmt (vgl. Senat in BFHE 156, 332, 335, BStBl II 1989, 577).

    Einer Steuerberatungsgesellschaft, die von einem Berufsverband gegründet wird, um die bisher von diesem seinen Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen, ist aber nach dem Urteil des Senats in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 die Anerkennung zu versagen.

    Gegen eine unabhängige, von der Einflußnahme durch den beherrschenden Gesellschafter völlig freie Geschäftsführung des verantwortlichen Steuerberaters - insbesondere auf dem Gebiet der Annahme und Ablehnung bestimmter Mandanten - spricht schließlich auch die gleichgerichtete Interessenlage bei der PVS als Gründerin und Alleingesellschafterin der Beigeladenen sowie bei dem Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BFHE 156, 332, 337, BStBl II 1989, 577).

    Die darin enthaltene Erweiterung des Bestandsschutzes für Altgesellschaften stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, wonach in derartigen, von der Erweiterung erfaßten Fällen der von einem Berufsverband gegründeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu versagen gewesen wäre (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Da nach der Übergangsregelung für bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaften die strenge Rechtsprechung des BFH auch für Gesellschaften, die von Berufsverbänden gegründet worden sind, um die bisher von diesen ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577), keine Anwendung finden soll, können auch die Umstände, die mit diesem Sachverhalt notwendigerweise im Zusammenhang stehen, nicht zur Aufhebung des Anerkennungsbescheids führen.

  • BFH, 08.03.1988 - VII R 30/85

    Zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft, deren alleinige Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90
    Das gilt auch bei der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Berufsverbänden und auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen, die ihrerseits nach § 4 Nrn. 3, 7 oder 8 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt sind (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, und BFH-Urteil vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638).

    Die Vorschriften des StBerG in der für den Streitfall geltenden Fassung dulden sogar, daß Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft - wie im vorliegenden Fall - nur Berufsfremde sind, wenn nur ein einziger Steuerberater als (angestellter) Geschäftsführer geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. § 50 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639, m. w. N.; jetzt anders § 50 a StBerG i. d. F. des 4. StBerÄndG vom 9. Juni 1989; wegen der Übergangsregelung vgl. § 155 Abs. 4 StBerG n. F.).

    b) Bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sind aber die besondere Struktur der vorliegenden Gesellschaft, deren Mitgliederbestand und die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639).

    Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und Urteil vom 14. März 1989 VII R 46/88, BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die erforderliche Freiheit der Mandantenwahl nicht gewährleistet, wenn die Steuerberatungsgesellschaft allein oder in erster Linie die Mitglieder eines berufsfremden Gründungsgesellschafters beraten soll (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638; BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).

  • BFH, 17.10.1985 - VII B 59/85

    GmbH - Steuerberatungsgesellschaft - Zulässigkeit der Gründung - Berufsverband -

    Auszug aus BFH, 17.09.1991 - VII R 20/90
    Das gilt auch bei der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Berufsverbänden und auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen, die ihrerseits nach § 4 Nrn. 3, 7 oder 8 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt sind (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, und BFH-Urteil vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638).
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 44/96
    Die Vorschriften der §§ 49ff. StBerG in der für den Streitfall geltenden Fassung duldeten sogar, daß Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft -- wie nunmehr auch im Falle der Klägerin -- nur Berufsfremde waren, wenn nur ein einziger Steuerberater als (angestellter) Geschäftsführer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistete (§ 50 Abs. 1 StBerG; Urteile des Senats vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, [BFH 08.03.1988 - VII R 30/85] BStBl II 1988, 638, 639; vom 17. September 1991 VII R 20/90, BFHE 165, 557, BStBl II 1992, 156, 157 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90]).

    b) Der Gesetzgeber hat mit dem 4. StBer ÄndG den grundsätzlichen Bedenken gegen die Beteiligung berufsfremder Personen auch Vereinigungen an Steuerberatungsgesellschaften, die auch in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ihren Ausdruck gefunden haben (Urteil in BFHE 165, 557, [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] BStBl II 1992, 156, 158 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90], m. w. N.), durch die Einführung einer auf bestimmte Personen bezogenen Kapitalbindung bei Steuerberatungsgesellschaften Rechnung getragen.

    Vielmehr ist die Anerkennung auch zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft erfüllen muß (vgl. Urteile in BFHE 153, 272, [BFH 08.03.1988 - VII R 30/85] BStBl II 1988, 638, 639, und BFHE 165, 557, [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] BStBl II 1992, 156, 157 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90], m. w. N.).

    Denn bei der Beherrschung der Steuerberatungsgesellschaft durch berufsfremde Gesellschafter besteht die Gefahr, daß diese unabhängig von den Satzungsbestimmungen verdeckt oder auf eine rechtlich nur schwer erfaßbare Weise Einfluß auf den geschäftsführenden Steuerberater nehmen (BFHE 165, 557, [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] BStBl II 1992, 156, 157 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90]).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 165, 557, [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] BStBl II 1992, 156, 158 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] ausgeführt hat, stellt die in dieser Vorschrift enthaltene Erweiterung des Bestandsschutzes für Altgesellschaften eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats dar, wonach in derartigen, von der Erweiterung erfaßten Fällen der von einem Berufsverband gegründeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung zu versagen gewesen wäre (BFHE 156, 332, [BFH 14.03.1989 - VII R 46/88] BStBl II 1989, 577 [BFH 14.03.1989 - VII R 46/88]).

    Wenn der Gesetzgeber in bewußter Entscheidung gegen die bisherige Senatsrechtsprechung für die bereits anerkannten Altgesellschaften die Gründung durch eine Einrichtung gemäß § 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG zum Zwecke der Übernahme von Mandanten als unschädlich ansieht, so folgt daraus lediglich für die von der Übergangsregelung des § 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG als einer Spezialnorm betroffenen Fälle, daß bei ihnen von den strengen Anforderungen an den Nachweis gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG abgesehen werden soll (Senat in BFHE 165, 557, [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90] BStBl II 1992, 156, 160 [BFH 17.09.1991 - VII R 20/90]).

  • BFH, 06.10.1998 - VII R 146/97

    Versagung der Tätigkeit eines Vereins bei Hilfeleistungen der Berufsvertretungen

    Nach § 155 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StBerG wäre eine vom Kläger als Berufsvertretung i.S. des § 4 Nr. 7 StBerG gegründete Steuerberatungsgesellschaft, die am 16. Juli 1989 anerkannt war, auch dann weiter anerkannt geblieben, wenn sie zur Übernahme der Mandanten (Mitglieder) dieser Vereinigung gegründet worden wäre (vgl. Urteil des Senats vom 17. September 1991 VII R 20/90, BFHE 165, 557, BStBl II 1992, 156, zugleich mit Hinweisen auf die rechtlichen Zweifel des Senats hinsichtlich der Anerkennung von derartigen Steuerberatungsgesellschaften, die erst nach diesem Stichtag gegründet bzw. anerkannt worden sind).
  • FG Köln, 10.03.1998 - 8 K 963/95

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unabhängigkeit und

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  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen

    Die Geschäftsführungsbefugnis der Steuerberater dürfe nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass berufsfremde Geschäftsführer über die Geschäftspolitik, z.B. die Übernahme von Mandaten entschieden (unter Bezug auf BFHE 165, 557), während die Steuerberater nur Facharbeit leisteten.
  • BVerfG, 12.08.1996 - 1 BvR 57/92
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S ... gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1991 - VII R 20/90 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 1989 - XI K 277/84 -, c) den Anerkennungsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 3. Januar 1985 - S 0881 B - 281/84 - hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. August 1996 einstimmig beschlossen:.
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2003 - 8 LA 2/03

    Anerkennung; eigenverantwortliche Führung; Geschäftsordnung; Maßnahmen der

    Dieser Bestandsschutz steht einer Rücknahme der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft aber nicht entgegen, weil er lediglich bezweckt, denjenigen Steuerberatungsgesellschaften, die die durch das 4. StBerÄndG eingeführten Vorschriften über die Kapitalbindung (§ 50 a StBerG) nicht erfüllen, aus historischen und verfassungsrechtlichen Gründen die Anerkennung zu belassen (vgl. BFH, Urt. v. 29.4.1997 - VII R 44/96 - BFH, Urt. v. 17.9.1991 - VII R 20/90 - BStBl. II 1992, 156; FG Köln, Urt. v. 10.3.1998 - 8 K 963/95 -).
  • FG Baden-Württemberg, 18.01.1995 - 13 K 212/93
    Hinsichtlich eines mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betrauten Steuerberaters muß nachgewiesen sein, daß dieser bei seiner Tätigkeit so unabhängig und weisungsfrei ist wie ein freier Steuerberater (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH-;; vgl. zuletzt Urteil vom 17. September 1991 VII R 20/90 , BStBl II 1992, 156).
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